Das Niedersächsische Meldegesetz räumt in den §§ 30, 33 und 34 die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus der Meldekartei ohne Angabe von Gründen zu widersprechen (sog. Übermittlungssperre).
Es handelt sich dabei um Datenübermittlungen an:
• Öffentlich rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört (§ 30 Abs. 2 NMG);
• Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften
(§ 34 Abs. 1 NMG)/Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie Antragsteller im Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren sowie Volksinitiativen (§ 34 Abs. 2 NMG);
• Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen (§ 34 Abs. 3 NMG);
• Adressbuchverlage (§ 34 Abs. 4 NMG)
Zukünftig gilt dies auch für einfache Melderegisterauskünfte (hier werden Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift bekannt gegeben) mittels automatisierten Abruf über das Internet (§ 33 Abs. 1 NMG).
Der Widerspruch kann von Einwohnern des Fleckens Delligsen schriftlich oder mündlich erhoben werden beim
Flecken Delligsen
Bürger-Service
Schulstraße 2
31073 Delligsen
Bisher eingerichtete Übermittlungssperren gelten weiterhin bis auf Widerruf.
Für evtl. Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Felbier, Tel.: 05187/941533.
Flecken Delligsen
http://www.delligsen.de erstellt am 12.01.2010
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