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Information des Niedersächsischen Kultusministeriums zum Beginn der Schulpflicht - Verlegung des Stichtags in drei Schritten vom 30. Juni eines Jahres auf den 30. September -
Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 02. Juli 2008 eine Neufassung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) beschlossen.

Der § 64 Abs. 1 Satz 1 hat seit dem 1. August 2008 folgende Fassung:
"Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden.
Die Neufassung kommt erstmalig mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 zur Anwendung.


Bis dahin gelten folgende Übergangsregelungen:
Schulpflichtig werden Stichtag:
bis zum Schuljahr 2009/2010 alle Kinder, die bis zum 30. Juni 2009 das sechste Lebensjahr vollenden.
bis zum Schuljahr 2010/2011 alle Kinder, die bis zum 31. Juli 2010 das sechste Lebensjahr vollenden.
bis zum Schuljahr 2011/2012 alle Kinder, die bis zum 31. August 2011 das sechste Lebensjahr vollenden.
bis zum Schuljahr 2012/2013 alle Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden



Die Neufassung des § 64 Abs. 1 Satz 1 NSchG kommt erstmalig zur Anwendung und gilt dannn für die nachfolgenden Schuljahre entsprechend.
30. September (2012) vollenden werden.




Stichtag ist jeweils fortlaufend der 30. September.
 
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erstellt am 01.11.2009

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